Bezugsrecht
In Kürze
Das Bezugsrecht schützt bestehende Anteilseigner bei einer Kapitalerhöhung vor einer Verwässerung ihrer Beteiligung. Es ermöglicht den anteiligen Erwerb neuer Anteile.
Definition
Bezugsrecht ist ein gesellschaftsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet das gesetzlich vorgesehene Recht bestehender Aktionäre, bei einer Kapitalerhöhung neue Aktien anteilig zu erwerben. Das Bezugsrecht liegt vor, wenn eine Aktiengesellschaft ihr Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien erhöht. Es sichert den bisherigen Beteiligungs- und Stimmrechtsanteil der Altaktionäre am Unternehmen. Die Ausübung setzt eine festgelegte Bezugsfrist sowie ein bestimmtes Bezugsverhältnis zwischen alten und neuen Aktien voraus. Das Bezugsrecht kann innerhalb der Bezugsfrist ausgeübt, veräußert oder nicht genutzt werden. Rechtsgrundlage ist § 186 Aktiengesetz (AktG). Das Bezugsrecht begründet keine Pflicht zur Zeichnung neuer Aktien. Es ist vom vollständigen oder teilweisen Bezugsrechtsausschluss durch Hauptversammlungsbeschluss abzugrenzen. Das Bezugsrecht ist praxisrelevant für Kapitalmaßnahmen, Beteiligungswahrung und den Handel von Bezugsrechten an der Börse.