BGB-Gesellschaft
In Kürze
Die BGB-Gesellschaft ist eine einfache Rechtsform für gemeinschaftliche Zweckverfolgung mehrerer Personen. Sie beruht auf einem privatrechtlichen Gesellschaftsvertrag ohne besondere Formvorgaben.
Definition
BGB-Gesellschaft ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet eine privatrechtliche Personengesellschaft zum Zusammenschluss mehrerer Rechtssubjekte zur gemeinsamen Zweckförderung. Die BGB-Gesellschaft liegt vor, wenn mindestens zwei Gesellschafter durch Gesellschaftsvertrag einen gemeinsamen Zweck festgelegt haben. Der Gesellschaftsvertrag begründet ein dauerhaftes Schuldverhältnis und eine organisatorisch verselbständigte Vermögenszuordnung zwischen den Beteiligten. Eine besondere Form ist nicht erforderlich, sofern keine gesetzlich formbedürftigen Leistungspflichten enthalten sind. Die Geschäftsführung und Vertretung stehen den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, soweit keine abweichende Regelung besteht. Das Gesellschaftsvermögen ist gesamthänderisch gebunden und steht keinem Gesellschafter einzeln zur Verfügung. Für Verbindlichkeiten haften die Gesellschafter persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch gegenüber Dritten. Rechtsgrundlage ist § 705 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die BGB-Gesellschaft begründet keine eigene Rechtspersönlichkeit im handelsrechtlichen Sinn. Sie ist von Handelsgesellschaften abzugrenzen, die den Vorschriften des Handelsgesetzbuches unterliegen. Die BGB-Gesellschaft ist praxisrelevant für gemeinsame berufliche, freiberufliche und wirtschaftliche Tätigkeiten ohne kaufmännische Organisation.