Erbengemeinschaft
In Kürze
Erbengemeinschaft bezeichnet den gemeinschaftlichen Nachlass mehrerer Erben nach einem Erbfall. Sie entsteht kraft Gesetzes mit dem Erbfall und besteht bis zur Auseinandersetzung.
Definition
Erbengemeinschaft ist ein erbrechtlicher Begriff des deutschen Zivilrechts. Sie beschreibt den Zustand, in dem mehrere Erben den Nachlass gemeinschaftlich als Gesamthand halten. Die Erbengemeinschaft liegt vor, wenn mindestens zwei Personen als Miterben berufen sind. Der Nachlass bildet dabei ein Sondervermögen ohne Zuordnung einzelner Gegenstände zu einzelnen Erben. Jeder Miterbe ist mit einer ideellen Quote am gesamten Nachlass beteiligt. Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände sind nur gemeinschaftlich durch alle Miterben zulässig. Über den eigenen Erbteil kann jeder Miterbe gesondert verfügen. Die rechtliche Ausgestaltung der Erbengemeinschaft ergibt sich aus den §§ 2032 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Verwaltung des Nachlasses erfolgt gemeinschaftlich nach gesetzlichen oder vereinbarten Regeln. Eine eigenständige Rechtspersönlichkeit wird durch die Erbengemeinschaft nicht begründet. Von der Erbengemeinschaft zu unterscheiden ist der Alleinerbe mit ungeteilter Nachlasszuordnung. In der Praxis ist die Erbengemeinschaft regelmäßig Ausgangspunkt für eine spätere Auseinandersetzung des Nachlasses.