Abberufung
In Kürze
Abberufung bezeichnet die formale Entziehung einer zuvor übertragenen Organ- oder Funktionsstellung. Sie betrifft ausschließlich die organschaftliche oder funktionale Position, nicht das zugrunde liegende Vertragsverhältnis.
Definition
Abberufung ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet die formale Beendigung einer übertragenen Organstellung oder betrieblichen Funktion durch das zuständige Bestellungsorgan. Abberufung liegt vor, wenn die rechtliche Zuordnung einer Person zu einer Leitungs-, Vertretungs- oder Sonderfunktion aufgehoben ist. Die Maßnahme setzt eine wirksame Zuständigkeit des abberufenden Gremiums nach Gesetz oder Organisationsordnung voraus. Eine Abberufung wirkt unmittelbar auf die organschaftliche oder funktionale Stellung, unabhängig von schuldrechtlichen Bindungen. Rechtsgrundlage kann insbesondere § 38 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sein, soweit betriebsverfassungsrechtliche Funktionen betroffen sind. Abberufung begründet keine automatische Beendigung eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses. Sie ist von der Kündigung als einseitiger vertragsbeendender Erklärung systematisch zu unterscheiden. Die Abberufung hat praktische Bedeutung für die Zuordnung von Zuständigkeiten, Haftungslagen und Vertretungsbefugnissen im Betrieb.