Fehlerhafte Gesellschaft
In Kürze
Die Fehlerhafte Gesellschaft behandelt eine nichtige Gesellschaft vorläufig als wirksam. Sie schützt Vertrauenslagen bis zur Geltendmachung des Mangels.
Definition
Fehlerhafte Gesellschaft ist ein Begriff, der eine trotz Nichtigkeit wirksam behandelte Gesellschaftsgründung beschreibt. Die Fehlerhafte Gesellschaft ordnet an, dass gesellschaftsrechtliche Wirkungen bis zur Geltendmachung des Mangels fortbestehen. Vorausgesetzt ist, dass die Fehlerhafte Gesellschaft auf einem nichtigen Gesellschaftsvertrag beruht und tatsächlich vollzogen wurde. Der Vollzug verlangt geschaffene Rechtstatsachen im Innen- oder Außenverhältnis durch Aufnahme gemeinsamer Tätigkeit. Rechtsgrundlagen sind insbesondere der Bürgerliche Gesetzbuch § 134 BGB und § 138 BGB. Die Fehlerhafte Gesellschaft begründet keinen Anspruch auf rückwirkende Nichtigkeitsfolgen oder Rückabwicklung der Beteiligungsverhältnisse. Sie ist von der Vorgesellschaft abzugrenzen, bei der ein wirksamer Gründungswille ohne Registereintragung besteht. Der Begriff ist praxisrelevant bei Streitigkeiten über Beitritt, Anfechtung und Haftung gegenüber Dritten.