Freelancer
In Kürze
Freelancer bezeichnet selbständig tätige Personen ohne Arbeitsverhältnis, die Leistungen gegen Honorar erbringen. Der Begriff ist für Statusabgrenzungen im Arbeits- und Sozialrecht relevant.
Definition
Freelancer ist ein arbeitsrechtlicher Begriff, der selbständig tätige Personen ohne Arbeitsverhältnis zu einem Auftraggeber bezeichnet. Freelancer erbringen Dienstleistungen oder Werkleistungen eigenverantwortlich gegen Honorar und treten dabei im eigenen Namen auf. Tatbestandlich liegt diese Einordnung vor, wenn keine persönliche Abhängigkeit sowie keine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation objektiv feststellbar sind. Maßgeblich sind insbesondere freie Bestimmung von Arbeitszeit, Arbeitsort und Leistungsausführung sowie das Tragen eines unternehmerischen Risikos. Für die rechtliche Bewertung ist § 7 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch SGB IV als Abgrenzungsnorm funktional heranzuziehen. Freelancer unterliegen nicht dem arbeitsrechtlichen Schutzregime des Kündigungs-, Urlaubs- oder Entgeltfortzahlungsrechts. Der Begriff grenzt sich vom Arbeitnehmerstatus ab, bei dem Weisungsgebundenheit und persönliche Abhängigkeit prägend sind. Freelancer können einkommensteuerlich als Freiberufler oder als Gewerbetreibende eingeordnet sein, ohne arbeitsrechtliche Auswirkungen. In der Praxis ist die Einordnung für Vertragsgestaltung, Haftungsfragen und sozialversicherungsrechtliche Prüfungen dauerhaft von Bedeutung.