Gewerbetreibender
In Kürze
Der Gewerbetreibender bezeichnet eine Person, die eine erlaubte wirtschaftliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Maßgeblich sind Dauerhaftigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und die rechtliche Einordnung außerhalb freier Berufe.
Definition
Der Gewerbetreibender ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die eine erlaubte wirtschaftliche Tätigkeit selbstständig und dauerhaft betreibt. Die Tätigkeit ist planmäßig organisiert, nach außen gerichtet und auf eine nachhaltige Teilnahme am Wirtschaftsverkehr ausgelegt. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist objektiv angelegt, ohne dass ein tatsächlicher Gewinn erforderlich ist. Der Status als Gewerbetreibender setzt voraus, dass die ausgeübte Tätigkeit kein freier Beruf ist. Freie Berufe im Sinne des § 1 Absatz 2 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) sind ausdrücklich ausgeschlossen. Die Einordnung erfolgt unabhängig von der konkreten Betriebsgröße oder der Anzahl beschäftigter Arbeitnehmer. Der Gewerbetreibender unterliegt den Regelungen der Gewerbeordnung, insbesondere § 1 Gewerbeordnung (GewO). Für bestimmte Tätigkeiten können zusätzliche persönliche oder sachliche Voraussetzungen gesetzlich vorgeschrieben sein. Eine gesetzliche Verpflichtung zur tatsächlichen Aufnahme einer Beschäftigung von Arbeitnehmern besteht nicht. Der Gewerbetreibender ist von Arbeitnehmern dadurch abgegrenzt, dass keine persönliche Abhängigkeit oder Weisungsgebundenheit besteht. Die Einordnung hat praktische Bedeutung für die Anwendung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften im Verhältnis zu beschäftigten Personen.