Hehlerei
In Kürze
Hehlerei bezeichnet den strafbaren Umgang mit durch Vortaten erlangten Sachen. Sie knüpft an eine abgeschlossene Vermögensstraftat an und betrifft deren wirtschaftliche Verwertung.
Definition
Hehlerei ist ein strafrechtlicher Begriff. Hehlerei erfasst den Umgang mit einer durch eine gegen fremdes Vermögen begangene rechtswidrige Vortat erlangten Sache. Tatbestandlich liegt sie vor, wenn eine rechtswidrige Besitzlage an der Sache bereits begründet ist. Erforderlich ist, dass der Täter die Sache sich selbst verschafft, einem Dritten verschafft, sie absetzt oder beim Absetzen hilft. Ein Sichverschaffen setzt die Erlangung eigener Verfügungsgewalt im Einverständnis mit dem Vortäter voraus. Ein Absetzen liegt vor, wenn die Sache mit Absatzerfolg wirtschaftlich verwertet wird. Absatzhilfe umfasst fördernde Handlungen zur wirtschaftlichen Verwertung nach einem konkretisierten Absatzplan. Die Hehlerei setzt voraus, dass die Vortat zum Zeitpunkt des abgeleiteten Erwerbs bereits abgeschlossen ist. Rechtsgrundlage ist § 259 Strafgesetzbuch (StGB), ergänzt durch § 260 StGB bei bandenmäßiger Begehung. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Anwendung besteht nicht. Abzugrenzen ist Hehlerei von der Begünstigung, bei der keine eigene Verwertungsabsicht besteht. In der Praxis ist Hehlerei relevant für die strafrechtliche Bewertung nachgelagerter Verwertungshandlungen bemakelter Sachen.