Abordnung
In Kürze
Abordnung bezeichnet die vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle. Die Zugehörigkeit zur bisherigen Organisation bleibt währenddessen unverändert bestehen.
Definition
Abordnung ist ein arbeitsrechtliches Instrument des öffentlichen Dienstes zur vorübergehenden Zuweisung einer Tätigkeit. Sie beschreibt die zeitlich begrenzte Wahrnehmung von Aufgaben bei einer anderen Dienststelle oder Organisationseinheit. Abordnung liegt vor, wenn eine Tätigkeit befristet festgelegt ist und das bestehende Rechtsverhältnis fortbesteht. Die personelle Zuordnung zur bisherigen Dienststelle bleibt während der Maßnahme rechtlich unverändert bestehen. Die Anordnung erfolgt durch den zuständigen Dienstherrn oder Arbeitgeber aufgrund organisatorischer Erfordernisse. Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst ist § 4 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) maßgeblich. Für Bundesbeamte richtet sich die Abordnung nach § 27 Bundesbeamtengesetz (BBG). Eine gesetzliche Verpflichtung zur Anwendung der Abordnung besteht nicht. Abordnung ist von der Versetzung abzugrenzen, da diese auf eine dauerhafte Aufgabenübertragung gerichtet ist. In der Verwaltungspraxis dient Abordnung der flexiblen Deckung eines vorübergehenden Personalbedarfs.