Abwerbung
In Kürze
Abwerbung bezeichnet das gezielte Hinwirken auf einen Arbeitsplatzwechsel durch einen Dritten. Sie ist grundsätzlich zulässig, unterliegt jedoch rechtlichen Grenzen.
Definition
Abwerbung ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet das gezielte Einwirken auf einen Arbeitnehmer mit bestehendem Arbeitsverhältnis zum Zwecke eines Arbeitgeberwechsels. Abwerbung liegt vor, wenn eine Kontaktaufnahme erfolgt und ein konkretes Beschäftigungsangebot oder Wechselanreiz unterbreitet ist. Tatbestandlich erforderlich ist eine Einflussnahme von außen auf die Entscheidung zur Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Die rechtliche Zulässigkeit beurteilt sich insbesondere nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG. Abwerbung ist unzulässig, wenn sie unter Einsatz unlauterer Mittel oder zu verwerflichen Zwecken erfolgt. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Unterlassung zulässiger Abwerbung besteht nicht. Abwerbung ist von der bloßen Stellenausschreibung ohne Individualansprache abzugrenzen. In der Praxis betrifft Abwerbung häufig Wettbewerbsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und personalwirtschaftliche Wechselentscheidungen.