Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen
In Kürze
Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen erstreckt tarifliche Regelungen auf nicht tarifgebundene Arbeitsverhältnisse. Sie wirkt innerhalb festgelegter räumlicher und fachlicher Geltungsbereiche.
Definition
Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen ist ein arbeitsrechtliches Instrument zur normativen Ausdehnung tariflicher Rechtsnormen. Die Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen bewirkt die verbindliche Geltung tariflicher Regelungen für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie liegt vor, wenn der Tarifvertrag räumlich und fachlich bestimmt sowie öffentlich bekannt gemacht ist. Die Erklärung erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit einem Tarifausschuss. Rechtsgrundlage der Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen ist § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) in Deutschland geltend. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Erklärung oder dauerhaften Anwendung besteht nicht für alle Tarifverträge generell. Sie ist von der Tarifbindung kraft Mitgliedschaft oder einzelvertraglicher Bezugnahme zu unterscheiden. In der Praxis sichert die Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen einheitliche Mindestarbeitsbedingungen innerhalb definierter Geltungsbereiche.