Arbeitgeberverband
In Kürze
Der Arbeitgeberverband bündelt kollektive Interessen von Arbeitgebern im Arbeits- und Tarifrecht. Er handelt insbesondere gegenüber Gewerkschaften und im politischen Raum.
Definition
Arbeitgeberverband ist ein arbeitsrechtlicher Begriff zur kollektiven Interessenvertretung von Arbeitgebern gegenüber Gewerkschaften. Der Arbeitgeberverband ist eine Vereinigung rechtlich selbstständiger Arbeitgeber mit dauerhaft angelegter Organisationsstruktur. Ein Arbeitgeberverband liegt vor, wenn Mitgliedschaft, Zweck und Vertretungsbefugnis organisatorisch festgelegt sind. Der Arbeitgeberverband kann Tarifverträge abschließen und arbeitsrechtliche Positionen seiner Mitglieder einheitlich bündeln. Darüber hinaus koordiniert er politische Interessen und wirkt an arbeitsmarktbezogener Willensbildung mit. Die Mitgliedschaft begründet Mitwirkungsrechte innerhalb der Verbandsorgane nach den jeweiligen Satzungen der Organisation. Tariffähigkeit ergibt sich aus dem Tarifvertragsgesetz, insbesondere aus Paragraph zwei Absatz eins TVG. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft oder zur Tarifbindung besteht nicht für Arbeitgeber. Abzugrenzen ist die Verbandsstruktur von einzelnen Arbeitgebern, die Tarifverträge ohne Verband abschließen. In der Praxis beeinflusst die Verbandszugehörigkeit die kollektive Arbeitsbeziehung und die tarifliche Ordnung erheblich.