Arbeitsschutzausschuss (ASA)
In Kürze
Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) koordiniert den innerbetrieblichen Austausch zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Er dient der regelmäßigen Beratung beteiligter Funktionsträger ohne eigene Entscheidungsbefugnisse.
Definition
Der Arbeitsschutzausschuss ist ein arbeitsrechtliches Gremium zur betrieblichen Koordination von Arbeits- und Gesundheitsschutz. Er dient dem regelmäßigen Informations- und Erfahrungsaustausch der für Arbeitsschutz verantwortlichen betrieblichen Funktionsträger. Der Arbeitsschutzausschuss liegt vor, wenn im Betrieb mehr als zwanzig Beschäftigte vorhanden sind und das Gremium gebildet ist. Die Zusammensetzung umfasst Arbeitgebervertretung, Betriebsratsmitglieder, Betriebsärzte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie Sicherheitsbeauftragte mit regelmäßigen Sitzungen. Rechtsgrundlage für den Arbeitsschutzausschuss ist § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) im Betrieb verbindlich vorgesehen. Der Arbeitsschutzausschuss begründet keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis gegenüber dem Arbeitgeber im Unternehmen selbständig. Er ist nicht mit einem Betriebsratsausschuss nach dem Betriebsverfassungsrecht organisatorisch oder funktional gleichzusetzen. In der Praxis strukturiert das Gremium Abstimmung, Dokumentation und Nachverfolgung betrieblicher Arbeitsschutzmaßnahmen. Sitzungen finden regelmäßig mindestens vierteljährlich statt und behandeln Prävention, Unfallauswertung sowie Gesundheitsgefahren. Die Tätigkeit ist auf Beratung, Koordination und kontinuierliche Verbesserung der Schutzorganisation ausgerichtet.