Barrierefreiheit
In Kürze
Barrierefreiheit sichert die nutzbare Gestaltung von Arbeitsbedingungen für Menschen mit Behinderungen. Sie beschreibt einen objektiven Standard ohne Wertung oder Anspruchsaussage.
Definition
Barrierefreiheit ist ein arbeitsrechtlicher Begriff mit Bezug auf die Gestaltung betrieblicher Arbeitsbedingungen. Er bezeichnet die objektive Zugänglichkeit und Nutzbarkeit betrieblicher Arbeitsbedingungen für Menschen mit Behinderungen. Barrierefreiheit liegt vor, wenn Arbeitsstätten, Arbeitsmittel, Kommunikation und Organisation ohne besondere Erschwernisse nutzbar sind. Vorausgesetzt ist eine Gestaltung, die grundsätzlich selbstständig und in allgemein üblicher Weise genutzt werden kann. Rechtsgrundlage ist § 4 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), der den Maßstab allgemein verbindlich festlegt. Barrierefreiheit begründet keine Verpflichtung zu unverhältnismäßigen oder technisch unmöglichen Anpassungen im Einzelfall. Abzugrenzen ist der Begriff von individueller Arbeitsplatzausstattung aufgrund einzelvertraglicher Zusagen im Arbeitsverhältnis. Im Arbeitsverhältnis betrifft Barrierefreiheit sowohl bauliche als auch digitale und kommunikative Arbeitsumgebungen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur vollständigen Umsetzung in jedem Betrieb besteht nicht generell. Die praktische Bedeutung liegt in der diskriminierungsfreien Teilhabe am Arbeitsleben für Beschäftigte.