Berufung
In Kürze
Berufung ist das statthafte Rechtsmittel gegen Urteile der Arbeitsgerichte erster Instanz. Sie ermöglicht eine erneute gerichtliche Überprüfung durch das Landesarbeitsgericht.
Definition
Berufung ist ein arbeitsprozessrechtliches Rechtsmittel. Sie bezeichnet die Anfechtung eines erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts durch Anrufung des Landesarbeitsgerichts. Die Berufung dient der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Sie setzt voraus, dass ihre Statthaftigkeit gesetzlich bestimmt oder im Urteil ausdrücklich zugelassen ist. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist zusätzlich ein bestimmter Beschwerdewert überschritten oder die Zulassung ausgesprochen. Die Einlegung der Berufung erfordert die Wahrung gesetzlich festgelegter Fristen und Formerfordernisse. Das Verfahren ist durch Anwaltszwang geprägt und erfolgt ausschließlich durch zugelassene Prozessvertreter. Rechtsgrundlage für die Berufung ist § 64 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Die Berufung begründet keinen Anspruch auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Sie ist von der Revision abzugrenzen, die ausschließlich der rechtlichen Nachprüfung dient. Die Berufung ist praxisrelevant als zentrale zweite Tatsacheninstanz im arbeitsgerichtlichen Rechtsschutzsystem.