Beschäftigung
In Kürze
Beschäftigung beschreibt im Arbeitsrecht die tatsächliche Zuweisung arbeitsvertraglich geschuldeter Tätigkeiten durch den Arbeitgeber. Sie betrifft Art, Ort und Zeit der Arbeitsleistung unabhängig von der Entgeltzahlung.
Definition
Beschäftigung ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Beschäftigung bezeichnet die tatsächliche Zuweisung konkreter Arbeitsaufgaben durch den Arbeitgeber im bestehenden Arbeitsverhältnis. Erfasst ist die organisatorische Bestimmung von Art, Ort und Zeit der geschuldeten Arbeitsleistung. Beschäftigung liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer vertragsgemäße Tätigkeiten entsprechend seiner Qualifikation tatsächlich übertragen sind. Die Pflicht zur Beschäftigung folgt aus dem Arbeitsvertrag als arbeitsrechtlicher Nebenpflicht des Arbeitgebers. Rechtsgrundlage ist der Dienstvertrag gemäß Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), aus dem sich die Beschäftigungspflicht ableitet. Eine eigenständige Vergütungspflicht wird durch Beschäftigung nicht begründet. Beschäftigung ist vom Arbeitsverhältnis abzugrenzen, das als Dauerschuldverhältnis die rechtliche Grundlage der Leistungspflichten bildet. Beschäftigung besitzt praktische Relevanz bei Streitigkeiten über Weiterbeschäftigung während eines Kündigungsschutzverfahrens.