Betriebszugehörigkeit
In Kürze
Die Betriebszugehörigkeit beschreibt die zeitliche Dauer eines bestehenden Arbeitsverhältnisses. Sie ist für zahlreiche arbeitsrechtliche Rechtsfolgen maßgeblich.
Definition
Betriebszugehörigkeit ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Die Betriebszugehörigkeit bezeichnet die rechtlich ununterbrochene Dauer eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und demselben Arbeitgeber. Sie liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht, unabhängig von tatsächlicher Arbeitsleistung oder vorübergehendem Ruhen. Maßgeblich ist die rechtliche Kontinuität des Arbeitsverhältnisses, nicht der Einsatzort oder organisatorische Änderungen. Zeiten von Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit oder Pflegezeit unterbrechen die Betriebszugehörigkeit nicht. Frühere Beschäftigungszeiten können berücksichtigt werden, wenn sie dem gleichen Arbeitgeber zuzuordnen sind. Gesetzliche Bedeutung entfaltet die Betriebszugehörigkeit insbesondere bei Kündigungsfristen nach § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und bei der Sozialauswahl nach § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Die Betriebszugehörigkeit begründet keinen eigenständigen Vergütungs- oder Bestandsschutzanspruch. Von der Unternehmenszugehörigkeit unterscheidet sich die Betriebszugehörigkeit durch die Bindung an das konkrete Arbeitsverhältnis. In der Praxis dient die Betriebszugehörigkeit als objektives Kriterium für Fristenberechnungen und soziale Schutzabwägungen.