Dienstvertrag
In Kürze
Der Dienstvertrag regelt die entgeltliche Erbringung von Diensten ohne geschuldeten Erfolg. Er begründet ein Dauerschuldverhältnis zwischen leistender und vergütungspflichtiger Vertragspartei.
Definition
Der Dienstvertrag ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Der Dienstvertrag bezeichnet eine gegenseitige schuldrechtliche Vereinbarung über die entgeltliche Erbringung von Diensten. Er liegt vor, wenn eine Partei zur tatsächlichen Dienstleistung verpflichtet ist. Gleichzeitig ist die andere Partei zur Zahlung einer vereinbarten oder stillschweigenden Vergütung verpflichtet. Der Dienstvertrag setzt kein bestimmtes Arbeitsergebnis oder einen konkret herbeizuführenden Erfolg voraus. Rechtsgrundlage ist § 611 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als zentrale Norm. Der Dienstvertrag begründet regelmäßig ein fortdauerndes Schuldverhältnis mit zeitlich gestreckter Leistungserbringung. Eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss oder zur Anwendung besteht nicht. Abzugrenzen ist der Dienstvertrag vom Werkvertrag durch das Fehlen einer Erfolgsschuld. Der Dienstvertrag hat praktische Bedeutung für Arbeitsverhältnisse und sonstige entgeltliche Dauerdienstleistungen.