Drittschuldner
In Kürze
Der Drittschuldner ist die Person, gegen die sich eine Forderung des Schuldners richtet. Im Arbeitsrecht betrifft dies regelmäßig den Arbeitgeber bei einer Lohnpfändung.
Definition
Drittschuldner ist ein vollstreckungsrechtlicher Begriff mit arbeitsrechtlicher Relevanz im Entgeltpfändungsverfahren. Er bezeichnet eine Person, die dem Vollstreckungsschuldner eine vermögenswerte Leistung schuldet. Der Status liegt vor, wenn eine Forderung des Schuldners gegen einen Dritten wirksam gepfändet ist. Maßgeblich ist die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner. Ab diesem Zeitpunkt darf keine Leistung mehr an den Schuldner erfolgen. Stattdessen ist der pfändbare Teil der Forderung an den Gläubiger zu erfüllen. Der Drittschuldner hat binnen zwei Wochen eine gesetzlich bestimmte Auskunft zu erteilen. Diese Erklärung betrifft Bestand, Rang und Erfüllbarkeit der gepfändeten Forderung. Rechtsgrundlagen sind § 829 Zivilprozessordnung (ZPO) und § 840 ZPO. Eine eigenständige Schuld gegenüber dem Gläubiger wird durch die Stellung als Drittschuldner nicht begründet. Er ist vom Schuldner zu unterscheiden, gegen den sich der Vollstreckungstitel richtet. Der Drittschuldner ist in der Praxis zentral für die rechtmäßige Durchführung von Lohnpfändungen.