Einkauf
In Kürze
Einkauf bezeichnet die betriebliche Zuständigkeit für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen. Er ist organisatorisch auf die Sicherstellung der internen Bedarfsdeckung ausgerichtet.
Definition
Einkauf ist ein arbeitsrechtlicher Begriff zur organisatorischen Zuordnung betrieblicher Beschaffungsaufgaben im Unternehmen. Er bezeichnet die funktionale Zuständigkeit für die Beschaffung von Waren, Materialien und Dienstleistungen. Einkauf umfasst Tätigkeiten der Bedarfsermittlung, Lieferantenauswahl sowie der vertraglichen Abwicklung von Bestellungen. Voraussetzung ist eine innerbetriebliche Aufgabenverteilung, die diese Funktionen einer Stelle verbindlich zuordnet. Eine ausdrückliche gesetzliche Definition oder eigenständige Normierung besteht hierfür nicht im Arbeitsrecht. Einkauf wird regelmäßig als organisatorische Einheit oder als abgegrenzte Funktion im Betrieb festgelegt. Der Begriff begründet keinen eigenen Anspruch auf bestimmte Lieferanten oder Preisgestaltungen allein. Er ist von Vertriebsfunktionen abzugrenzen, die auf Absatz und Erlöserzielung gerichtet sind. In der Praxis beeinflusst Einkauf interne Zuständigkeiten, Schnittstellen und Mitbestimmungsfragen bei organisatorischen Änderungen.