Einspruch
In Kürze
Der Einspruch ist ein fristgebundener Rechtsbehelf gegen eine bereits ergangene Entscheidung. Er ermöglicht eine erneute Prüfung durch die entscheidende Stelle.
Definition
Der Einspruch ist ein arbeitsrechtlicher Rechtsbehelf. Er bezeichnet das formalisierte rechtliche Mittel zur Anfechtung einer gerichtlichen oder verfahrensrechtlichen Entscheidung. Der Einspruch richtet sich gegen eine bereits getroffene Entscheidung und zielt auf deren Überprüfung ab. Er liegt vor, wenn eine betroffene Partei innerhalb gesetzlicher Frist eine beanstandende Erklärung einreicht. Voraussetzung ist das Bestehen einer anfechtbaren Entscheidung und die formgerechte fristgebundene Erhebung. Die Wirkung tritt ein, sobald der Einspruch wirksam bei der zuständigen Stelle eingegangen ist. Rechtsgrundlage ist § 59 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) bei Versäumnisurteilen im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Der Einspruch lässt die Entscheidung nicht automatisch entfallen, sondern eröffnet ein erneutes gerichtliches Verfahren. Er ist von der Klage abzugrenzen, da diese eine eigenständige gerichtliche Anspruchsverfolgung darstellt. In der Praxis dient der Einspruch der Wiederaufnahme des Verfahrens nach säumnisbedingten Entscheidungen.