Einwendung
In Kürze
Die Einwendung ist ein rechtliches Verteidigungsmittel gegen geltend gemachte Ansprüche. Sie wirkt unabhängig vom Willen der beteiligten Parteien.
Definition
Einwendung ist ein arbeitsrechtlicher Begriff des materiellen Anspruchsrechts im gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren. Die Einwendung bezeichnet eine objektive Tatsache, die Entstehung, Fortbestand oder Durchsetzbarkeit eines Anspruchs rechtlich ausschließt. Eine Einwendung liegt vor, wenn anspruchsbegründende Voraussetzungen fehlen oder ein bestehender Anspruch nachträglich entfällt. Sie erfasst rechtshindernde, rechtsvernichtende und rechtshemmende Tatsachen unabhängig von prozessualem Vorbringen der Parteien. Rechtshindernde Tatsachen verhindern die Anspruchsentstehung, während rechtsvernichtende Tatsachen einen entstandenen Anspruch wieder beseitigen. Rechtshemmende Tatsachen hindern lediglich die Durchsetzung eines fortbestehenden Anspruchs zeitweise oder dauerhaft. Rechtshemmende Einwendungen werden im Bürgerlichen Gesetzbuch als Einreden bezeichnet, insbesondere nach § 320 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Einwendung ist von der Einrede abzugrenzen, da diese regelmäßig geltend gemacht werden muss. Die Einwendung begründet keinen eigenständigen Anspruch, sondern wirkt ausschließlich anspruchsausschließend. In der arbeitsrechtlichen Praxis beeinflusst die Einwendung maßgeblich die Durchsetzbarkeit individualrechtlicher und kollektivrechtlicher Forderungen.