Erwerbsminderungsrente
In Kürze
Erwerbsminderungsrente sichert Einkommen bei dauerhaft eingeschränkter Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Maßgeblich ist das medizinisch festgestellte zeitliche Leistungsvermögen.
Definition
Erwerbsminderungsrente ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Sie bezeichnet eine Geldleistung der gesetzlichen Rentenversicherung bei gesundheitlich eingeschränkter Erwerbsfähigkeit. Erwerbsminderungsrente wird gewährt, wenn das zeitliche Leistungsvermögen dauerhaft erheblich reduziert ist. Voraussetzung ist eine medizinisch festgestellte Einschränkung unter üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Zusätzlich müssen versicherungsrechtliche Mindestzeiten vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkung erfüllt sein. Maßgeblich ist ausschließlich die abstrakte Einsatzfähigkeit in jeder denkbaren Tätigkeit des Arbeitsmarktes. Erwerbsminderungsrente wird als teilweise oder volle Leistung entsprechend dem verbliebenen Stundenvermögen geleistet. Die rechtliche Grundlage bildet § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Eine Berücksichtigung der konkreten Arbeitsmarktlage findet bei der Leistungsfeststellung nicht statt. Erwerbsminderungsrente begründet keinen Anspruch auf Fortbestand oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Abzugrenzen ist sie von der Regelaltersrente bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. In der Praxis beeinflusst Erwerbsminderungsrente arbeitsvertragliche Regelungen, Ruhensabreden und sozialrechtliche Folgeansprüche.