Geringwertige Wirtschaftsgüter
In Kürze
Geringwertige Wirtschaftsgüter bezeichnen bestimmte bewegliche Anlagegegenstände mit begrenztem Anschaffungswert. Sie unterliegen besonderen steuerlichen Abschreibungsregeln.
Definition
Geringwertige Wirtschaftsgüter sind ein steuerrechtlicher Begriff. Er bezeichnet bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Gegenstände des Anlagevermögens mit begrenzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Geringwertige Wirtschaftsgüter liegen vor, wenn die maßgeblichen Nettoanschaffungs- oder Herstellungskosten die gesetzlich festgelegten Wertgrenzen nicht überschreiten. Erforderlich ist eine eigenständige Nutzbarkeit ohne funktionale Abhängigkeit von anderen Wirtschaftsgütern. Die Einordnung geringwertiger Wirtschaftsgüter setzt voraus, dass der Gegenstand dem betrieblichen Anlagevermögen dauerhaft zugeordnet ist. Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus dem Einkommensteuergesetz, Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere § 6 Absatz 2 EStG. Für geringwertige Wirtschaftsgüter gelten besondere Regelungen zur Sofortabschreibung oder zur Bildung eines Sammelpostens. Die Anwendung begründet keinen Anspruch auf eine bestimmte Abschreibungsmethode. Geringwertige Wirtschaftsgüter sind von nicht abnutzbarem oder unbeweglichem Anlagevermögen abzugrenzen. In der Praxis ermöglichen geringwertige Wirtschaftsgüter eine vereinfachte steuerliche Behandlung von betrieblichen Investitionen.