Gleichbehandlungsgrundsatz
In Kürze
Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet Arbeitgeber zur einheitlichen Behandlung vergleichbarer Arbeitnehmer. Er begrenzt willkürliche Differenzierungen bei kollektiven betrieblichen Entscheidungen.
Definition
Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein arbeitsrechtliches Instrument, das die einheitliche Behandlung vergleichbarer Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber sicherstellt. Er erfasst betriebsbezogene Maßnahmen mit generalisierendem Charakter, die mehrere Arbeitsverhältnisse gleichzeitig betreffen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz greift, wenn eine abstrakte Regelung festgelegt ist und hiervon ohne sachlichen Grund abgewichen wird. Voraussetzung ist eine Vergleichsgruppe mit wesentlichen Gemeinsamkeiten hinsichtlich Tätigkeit, Status oder Regelungsgegenstand. Rechtsgrundlagen sind Art. 3 Grundgesetz (GG) sowie § 75 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) als betriebliche Konkretisierung. GG wirkt hierbei mittelbar, während BetrVG den Arbeitgeber zur gleichmäßigen Behandlung im Betrieb verpflichtet. Der Gleichbehandlungsgrundsatz begründet keinen Anspruch auf Leistungen, die nicht Bestandteil einer einheitlichen Regelung sind. Er ist vom besonderen Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes abzugrenzen, das personenbezogene Diskriminierungsmerkmale erfasst. Der Gleichbehandlungsgrundsatz steuert in der Praxis insbesondere freiwillige Leistungen, Entgeltregelungen und sonstige kollektive Arbeitgeberentscheidungen.