Haftung des Arbeitgebers
In Kürze
Haftung des Arbeitgebers beschreibt die rechtliche Verantwortlichkeit für Schäden von Arbeitnehmern im Arbeitsverhältnis. Sie ist bei Personenschäden durch Arbeitsunfälle regelmäßig eingeschränkt.
Definition
Haftung des Arbeitgebers ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet die rechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für Personen- oder Sachschäden von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit. Haftung des Arbeitgebers liegt vor, wenn eine Pflichtverletzung, ein zurechenbarer Schaden und ein Verschulden festgelegt sind. Bei Personenschäden infolge eines Arbeitsunfalls ist Haftung des Arbeitgebers nach § 104 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) grundsätzlich ausgeschlossen. Ein Ersatzanspruch besteht nur, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt ist. Für Sachschäden gilt Haftung des Arbeitgebers nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs, insbesondere § 276 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dabei ist maßgeblich, ob der Schaden dem betrieblichen Betätigungsbereich zuzurechnen ist. Haftung des Arbeitgebers umfasst auch das Verschulden von Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Zurechnungsnormen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur verschuldensunabhängigen Haftung besteht nicht. Abzugrenzen ist Haftung des Arbeitgebers von der Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Die Regelung ist praxisrelevant für die Zuordnung von Schadensrisiken im laufenden Arbeitsverhältnis.