Handelsvertreter
In Kürze
Ein Handelsvertreter vermittelt oder schließt Geschäfte für einen Unternehmer selbstständig ab. Die Tätigkeit erfolgt dauerhaft und gegen Provisionsanspruch.
Definition
Handelsvertreter ist ein handelsrechtlicher Begriff mit personenbezogener Zuordnung im Bereich der selbstständigen Absatzvermittlung. Er bezeichnet eine Person, die für einen anderen Unternehmer Geschäfte vermittelt oder in dessen Namen abschließt. Der Handelsvertreter handelt dabei selbstständig und organisiert Tätigkeit sowie Arbeitszeit im Wesentlichen eigenverantwortlich. Die Zuordnung liegt vor, wenn die Vermittlungstätigkeit dauerhaft und nicht nur gelegentlich ausgeübt wird. Erforderlich ist eine rechtliche Bindung an den Unternehmer durch ein fortlaufendes Vertragsverhältnis. Die Tätigkeit erfolgt regelmäßig im fremden Namen und für fremde Rechnung. Rechtsgrundlage ist das Handelsgesetzbuch (HGB), insbesondere § 84 HGB. Der Handelsvertreter erhält für vermittelte oder abgeschlossene Geschäfte einen provisionsabhängigen Vergütungsanspruch. Ein Arbeitsverhältnis wird durch diese Rechtsstellung nicht begründet. Vom Arbeitnehmer ist der Handelsvertreter durch seine fehlende persönliche Abhängigkeit abzugrenzen. Die Vorschriften über Arbeitnehmervertretung finden auf den Handelsvertreter grundsätzlich keine Anwendung. In der Praxis ist der Handelsvertreter eine verbreitete Vertriebsform im Waren- und Dienstleistungsverkehr.