Herrschende Meinung (h.M.)
In Kürze
Die Herrschende Meinung bezeichnet die überwiegend vertretene juristische Auffassung zu einer bestimmten Rechtsfrage. Sie dient als fachliche Orientierung innerhalb rechtlicher Auslegungs- und Entscheidungsprozesse.
Definition
Herrschende Meinung ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Der Ausdruck bezeichnet die in Wissenschaft und Praxis überwiegend vertretene rechtliche Auffassung zu einer konkreten Rechtsfrage. Er beschreibt das Ergebnis einer fachlichen Meinungsbildung innerhalb juristischer Diskussionen zu Auslegung und Anwendung von Normen. Maßgeblich ist dabei eine quantitative und qualitative Dominanz einschlägiger Stimmen in Literatur, Rechtsprechung oder juristischer Praxis. Die Einordnung setzt voraus, dass mehrere vertretbare Lösungsansätze systematisch entwickelt und fachlich diskutiert worden sind. Die vorherrschende Auffassung ergibt sich aus nachhaltiger Rezeption, methodischer Stringenz und fortdauernder Anwendung in vergleichbaren Fallkonstellationen. Der Begriff ist nicht gesetzlich normiert und ergibt sich aus juristischer Methodik. Herrschende Meinung begründet keinen eigenständigen Rechtsanspruch. Abzugrenzen ist Herrschende Meinung von abweichenden Einzelansichten ohne vergleichbare fachliche Durchsetzung. In der arbeitsrechtlichen Praxis dient Herrschende Meinung als Orientierung bei Auslegung, Argumentation und Entscheidungsfindung.