Inkasso
In Kürze
Inkasso bezeichnet den Einzug fälliger Forderungen durch den Gläubiger oder beauftragte Dritte. Es erfolgt außerhalb oder im Vorfeld gerichtlicher Durchsetzung.
Definition
Inkasso ist ein rechtlicher Begriff. Inkasso bezeichnet die außergerichtliche oder vorbereitende gerichtliche Einziehung einer bestehenden Geldforderung gegenüber einem Schuldner. Inkasso liegt vor, wenn eine fällige Forderung im Auftrag des Gläubigers oder auf fremde Rechnung geltend gemacht wird. Voraussetzung ist das Bestehen einer wirksamen Forderung sowie deren Nichtbegleichung nach Eintritt der Fälligkeit. Inkasso umfasst alle auf Zahlung gerichteten Maßnahmen einschließlich Mahnung, Zahlungsaufforderung und Verhandlungsführung. Die Durchführung durch Dritte setzt eine Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) voraus. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), insbesondere § 2 Absatz 2 RDG. Inkasso begründet keinen Übergang der Forderungsinhaberschaft, sofern keine Abtretung vereinbart ist. Inkasso ist vom Forderungskauf abzugrenzen, bei dem der Erwerber die Forderung im eigenen Namen einzieht. Inkasso kann sowohl außergerichtlich als auch im Rahmen eines gerichtlichen Mahnverfahrens betrieben werden. In der Praxis dient Inkasso der strukturierten Durchsetzung offener Zahlungsansprüche im Rahmen des Forderungsmanagements.