Insourcing
In Kürze
Insourcing bezeichnet die Rückverlagerung zuvor ausgelagerter Aufgaben in die betriebliche Organisation. Der Begriff beschreibt eine unternehmensinterne Reorganisationsentscheidung ohne eigenständige Rechtswirkung.
Definition
Insourcing ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet die organisatorische Wiedereingliederung zuvor ausgelagerter Aufgaben, Prozesse oder Funktionen in die eigene betriebliche Leistungserbringung. Insourcing liegt vor, wenn Tätigkeiten nach vorherigem Outsourcing dauerhaft wieder durch eigene Arbeitnehmer oder Betriebseinheiten ausgeführt werden. Voraussetzung ist, dass die Aufgaben organisatorisch dem Unternehmen zugeordnet und nicht mehr externen Leistungserbringern übertragen sind. Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage oder Verpflichtung zur Durchführung besteht nicht. Insourcing ist vom Betriebsübergang abzugrenzen, da regelmäßig keine Übertragung einer wirtschaftlichen Einheit erfolgt. Insourcing unterscheidet sich von Outsourcing durch die Rücknahme externer Leistungsbeziehungen in interne Strukturen. Für die Praxis ist Insourcing relevant bei Personalplanung, Mitbestimmungstatbeständen und der Neuordnung betrieblicher Arbeitsabläufe.