Jugend- und Auszubildendenvertretung
In Kürze
Jugend- und Auszubildendenvertretung vertritt besondere Belange junger Beschäftigter und Auszubildender im Betrieb. Sie wirkt ausschließlich über den bestehenden Betriebsrat.
Definition
Jugend- und Auszubildendenvertretung ist ein arbeitsrechtliches Gremium der betrieblichen Interessenvertretung nach dem Betriebsverfassungsrecht. Es dient der Wahrnehmung spezifischer Belange jugendlicher Arbeitnehmer und zu ihrer Ausbildung Beschäftigter. Das Gremium wird gebildet, wenn im Betrieb ein Betriebsrat besteht und wahlberechtigte Personen vorhanden sind. Voraussetzung ist eine gesetzlich vorgesehene Wahl auf Grundlage der Zahl jugendlicher Arbeitnehmer oder Auszubildender. Die Tätigkeit richtet sich auf Ausbildung, Beschäftigungsschutz und Gleichstellung der vertretenen Personengruppen. Rechtsgrundlage ist § 60 Betriebsverfassungsgesetz, abgekürzt BetrVG, mit ergänzenden Regelungen zur Wahl und Amtsführung. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat keine unmittelbaren Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Arbeitgeber. Sie unterscheidet sich vom Betriebsrat durch ihre fehlende Außenvertretung und ihre thematische Beschränkung. Die Mitwirkung erfolgt durch Anträge, Teilnahme- und Stimmrechte in betriebsratsinternen Angelegenheiten. Mitglieder handeln innerhalb gesetzlich geregelter Amtszeiten und organisatorischer Vorgaben. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung unterstützt die innerbetriebliche Berücksichtigung jugendspezifischer und ausbildungsbezogener Interessen im laufenden Betriebsalltag.