Kammer
In Kürze
Kammer ist eine öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungseinrichtung mit Pflichtmitgliedschaft und gesetzlich zugewiesenen Aufgaben. Sie bündelt Berufsaufsicht und Regelsetzung innerhalb staatlich vorgegebener Zuständigkeiten.
Definition
Kammer ist ein arbeitsrechtlicher Begriff zur institutionellen Selbstverwaltung bestimmter Berufsgruppen mit öffentlichen Aufgaben. Sie bezeichnet eine öffentlich-rechtliche Organisation mit Pflichtmitgliedschaft und eigenständiger Satzungs- und Verwaltungshoheit. Der Status liegt vor, wenn gesetzlich festgelegt ist, dass Mitgliedschaft und Aufgaben verbindlich zugeordnet sind. Erforderlich sind hoheitlich übertragene Aufgaben, organisatorische Selbstverwaltung sowie staatliche Aufsicht über Rechtmäßigkeit. Die Organisation handelt im eigenen Namen, erhebt Beiträge und erlässt verbindliche Satzungen gegenüber Mitgliedern. Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus spezialgesetzlichen Kammergesetzen der Länder ohne bundesweit einheitliche Norm. Kammer begründet keinen individuellen Anspruch auf berufliche Tätigkeit oder wirtschaftlichen Erfolg allein. Abzugrenzen ist die Kammer von privatrechtlichen Verbänden mit freiwilliger Mitgliedschaft und ohne hoheitliche Aufgaben. In der Praxis strukturiert die Kammer Berufsaufsicht, Ausbildungsvorgaben und Interessenvertretung innerhalb gesetzlicher Zuständigkeiten.