Körperschaft
In Kürze
Körperschaft bezeichnet eine rechtlich verselbstständigte Organisationsform mit vom Mitgliederwechsel unabhängigem Bestand. Sie dient der dauerhaften Bündelung von Rechten, Pflichten und Organisation.
Definition
Körperschaft ist ein arbeitsrechtlicher Begriff zur Bezeichnung rechtlich verselbstständigter Organisationen mit mitgliedsunabhängigem Bestand. Die Körperschaft beschreibt eine Organisation, deren Existenz vom Wechsel beteiligter Personen rechtlich unberührt bleibt. Voraussetzung ist eine eigenständige Rechtspersönlichkeit mit festgelegten Organen, Vermögenstrennung und dauerhaft angelegter Struktur. Typisch sind formalisierte Mitgliedschaftsrechte, organschaftliche Vertretung nach außen und eine vom Mitgliederwechsel unabhängige Haftungszuordnung. Die interne Willensbildung erfolgt nach abstrakten Regeln, während Mitgliedschaftsänderungen den Fortbestand nicht beeinflussen. Die Organisation handelt durch ihre Organe und nicht durch einzelne Mitglieder als natürliche Personen. Rechtsgrundlagen ergeben sich aus spezialgesetzlichen Regelungen des Privatrechts oder öffentlichen Rechts je nach Ausprägung. Der Begriff begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Mitbestimmung, Haftungsbeschränkung oder steuerliche Privilegierung. Von der Körperschaft zu unterscheiden ist die Personengesellschaft, deren Bestand unmittelbar von den Gesellschaftern abhängt. In der Praxis beeinflusst die Körperschaft arbeitsrechtliche Zuordnungen von Arbeitgeberfunktionen, Organhandeln und Verantwortlichkeiten.