Nacherfüllung
In Kürze
Nacherfüllung sichert die Herstellung des geschuldeten Leistungszustands bei Mängeln. Sie ordnet die primäre Reaktion auf Vertragsabweichungen.
Definition
Nacherfüllung ist ein arbeitsrechtlicher Begriff, der die geschuldete mangelfreie Leistung im bestehenden Vertragsverhältnis betrifft. Nacherfüllung bezeichnet den Anspruch auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustands durch Beseitigung des Mangels oder Ersatz. Der Tatbestand liegt vor, wenn ein objektiver Sach- oder Rechtsmangel der geschuldeten Leistung festgestellt ist. Zusätzlich ist festgelegt, dass der Schuldner zur Leistungserbringung Gelegenheit erhält und die Erfüllung technisch möglich bleibt. Rechtsgrundlage der Nacherfüllung sind das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), insbesondere § 439 BGB und § 635 BGB. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Wahl einer bestimmten Art der Leistung besteht hierbei nicht. Nacherfüllung ist von der Nachbesserung und der Nachlieferung abzugrenzen, die lediglich konkrete Ausprägungen darstellen. In der Praxis strukturiert der Anspruch die Reihenfolge weiterer Rechte wie Minderung, Rücktritt und Schadensersatz. Die Durchführung erfolgt unentgeltlich und umfasst alle erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten. Regelmäßig ist eine angemessene Frist zur Leistung zu setzen, sofern keine Entbehrlichkeit vorliegt. Im Kaufrecht liegt das Wahlrecht grundsätzlich beim Gläubiger, im Werkvertragsrecht beim Unternehmer. Der Leistungsort bestimmt sich mangels Vereinbarung nach den Umständen und subsidiär nach dem Sitz des Schuldners.