OT-Mitgliedschaft
In Kürze
Die OT-Mitgliedschaft ermöglicht die Verbandszugehörigkeit ohne Tarifbindung. Sie trennt Mitgliedschaft und tarifrechtliche Normwirkung.
Definition
OT-Mitgliedschaft ist ein kollektivarbeitsrechtlicher Begriff. OT-Mitgliedschaft bezeichnet die Mitgliedschaft eines Arbeitgebers in einem Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung. Sie liegt vor, wenn die Satzung des Arbeitgeberverbandes eine Mitgliedschaft ohne Bindung an Tarifverträge ausdrücklich vorsieht. Voraussetzung ist die satzungsgemäße Wahl dieser Mitgliedschaftsform durch den Arbeitgeber. Die OT-Mitgliedschaft schließt die normative Wirkung künftig abgeschlossener Tarifverträge aus. Bereits während einer tarifgebundenen Mitgliedschaft entstandene Tarifverträge wirken jedoch fort, soweit sie nicht abgelöst sind. Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus der Koalitionsfreiheit nach Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz, GG. Die OT-Mitgliedschaft begründet keine Einflussnahme auf die Tarifpolitik des Verbandes. Sie ist von der regulären Verbandsmitgliedschaft mit Tarifbindung abzugrenzen. In der Praxis dient die OT-Mitgliedschaft der Wahrung verbandlicher Interessen bei gleichzeitiger tarifrechtlicher Flexibilität.