Pacht
In Kürze
Pacht bezeichnet einen gesetzlich geregelten Vertragstyp des Zivilrechts. Er regelt die entgeltliche Überlassung einer Sache einschließlich der Fruchtziehung.
Definition
Pacht ist ein zivilrechtlicher Begriff. Er beschreibt ein entgeltliches Dauerschuldverhältnis zwischen Verpächter und Pächter über einen bestimmten Zeitraum. Der Vertrag verpflichtet zur Überlassung des Gebrauchs einer Sache und des Fruchtgenusses. Voraussetzung ist, dass die Nutzung objektiv eine Fruchtziehung ermöglicht und vertraglich festgelegt ist. Rechtsgrundlage ist das Bürgerliche Gesetzbuch in den §§ 581 ff. BGB. Danach schuldet der Pächter als Gegenleistung die Zahlung eines vereinbarten Pachtzinses. Die Rechtsbeziehung erfasst sowohl körperliche Sachen als auch vermögenswerte Rechte als Vertragsgegenstand. Pacht begründet keine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss oder zur Fortsetzung eines solchen Vertrages. Sie ist von der Miete dadurch abgegrenzt, dass zusätzlich zum Gebrauch der Genuss der Früchte geschuldet ist. In der Praxis ist Pacht vor allem bei langfristigen Nutzungsüberlassungen mit wirtschaftlicher Ertragsziehung bedeutsam.