Personalrat
In Kürze
Der Personalrat ist die gesetzliche Interessenvertretung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Er wirkt bei personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten der Dienststelle mit.
Definition
Der Personalrat ist ein arbeitsrechtlicher Begriff für die gesetzlich vorgesehene Interessenvertretung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Er repräsentiert Arbeitnehmer, Auszubildende sowie weitere Beschäftigtengruppen gegenüber der jeweiligen Dienststellenleitung. Der Personalrat liegt vor, wenn in einer Dienststelle eine nach gesetzlichen Vorgaben gewählte Personalvertretung gebildet ist. Seine Zuständigkeit erstreckt sich auf Beteiligungsrechte bei personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten der Dienststelle. Die Beteiligungsformen umfassen Mitbestimmung, Mitwirkung und Anhörung im gesetzlich festgelegten Umfang. Rechtsgrundlage ist das Bundespersonalvertretungsgesetz BPersVG sowie ergänzend das jeweilige Landespersonalvertretungsrecht. Der Personalrat begründet keine unmittelbare Entscheidungsbefugnis über organisatorische oder personelle Maßnahmen der Dienststelle. Er ist vom Betriebsrat abzugrenzen, der ausschließlich in Betrieben des privaten Rechts Anwendung findet. Der Personalrat besitzt praktische Bedeutung für die strukturierte Beteiligung der Beschäftigten an dienststellenbezogenen Entscheidungen.