Privatentnahme
In Kürze
Privatentnahme bezeichnet die Entnahme betrieblicher Werte für private Zwecke durch Unternehmer oder Mitunternehmer. Sie betrifft Geld, Sachen oder Nutzungen und wirkt sich auf das Eigenkapital aus.
Definition
Privatentnahme ist ein arbeitsrechtliches Begriff. Privatentnahme bezeichnet die Entnahme von Geld, Wirtschaftsgütern oder Nutzungen aus dem Betriebsvermögen für nichtbetriebliche Zwecke. Privatentnahme liegt vor, wenn betriebliche Mittel dem Unternehmen dauerhaft entzogen und privaten Sphären zugeordnet sind. Erfasst sind auch private Nutzungen betrieblicher Gegenstände, Leistungen oder Arbeitskräfte ohne betriebliche Zweckbindung. Rechtsgrundlage ist § 4 Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG), der die Entnahme dem Gewinnbegriff zuordnet. Die Entnahme mindert den steuerlichen Gewinn nicht, sondern führt zu einer Minderung des ausgewiesenen Eigenkapitals. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung oder zum Umfang der Entnahme besteht nicht. Privatentnahme ist von der Privateinlage abzugrenzen, die eine Zuführung privater Mittel zum Betriebsvermögen darstellt. Die korrekte buchhalterische Erfassung ist für Einzelunternehmen und Personengesellschaften im laufenden Rechnungswesen relevant.