Rehabilitation
In Kürze
Rehabilitation bezeichnet Leistungen zur Wiederherstellung oder Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben. Sie zielt auf den Ausgleich gesundheitlich bedingter Einschränkungen durch koordinierte Maßnahmen.
Definition
Rehabilitation ist ein arbeitsrechtlicher Begriff zur systematischen Wiederherstellung oder Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben. Sie umfasst koordinierte medizinische, berufliche und soziale Leistungen zur Stabilisierung oder Wiedergewinnung der Erwerbsfähigkeit. Eine Rehabilitation liegt vor, wenn funktionale Einschränkungen durch strukturierte Maßnahmen zielgerichtet ausgeglichen oder gemindert werden. Voraussetzung ist das Bestehen einer gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung mit arbeitsbezogener Relevanz und festgelegtem Rehabilitationsziel. Die Rehabilitation wird durch zuständige Leistungsträger nach Maßgabe gesetzlich geregelter Zuständigkeiten und Verfahren erbracht. Zentrale Rechtsgrundlage ist das Neunte Buch Sozialgesetzbuch, kurz SGB IX, als trägerübergreifender Ordnungsrahmen. Ergänzend bestimmt § 10 Bundesurlaubsgesetz, BUrlG, die Nichtanrechnung bestimmter Maßnahmen auf den Erholungsurlaub. Die Rehabilitation begründet keinen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz oder auf unveränderte Arbeitsbedingungen. Sie ist von der stufenweisen Wiedereingliederung abzugrenzen, die lediglich den zeitlichen Belastungsaufbau regelt. In der Praxis beeinflusst sie Entscheidungen zu Beschäftigungssicherung, Entgeltfortzahlung und betrieblicher Integration.