Rufbereitschaft
In Kürze
Rufbereitschaft verpflichtet Arbeitnehmer zur Erreichbarkeit außerhalb der regulären Arbeitszeit. Die tatsächliche Arbeitsleistung erfolgt nur bei Abruf.
Definition
Rufbereitschaft ist ein arbeitszeitrechtlicher Begriff. Der Begriff bezeichnet Zeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit mit Verpflichtung zur jederzeitigen Erreichbarkeit. Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort selbst bestimmen kann. Erforderlich ist, dass die Arbeitsaufnahme bei Abruf ohne unzumutbare Verzögerung möglich bleibt. Eine konkrete Arbeitsleistung ist während dieser Zeit nicht dauerhaft geschuldet. Arbeitszeit entsteht ausschließlich durch die tatsächliche Inanspruchnahme nach erfolgtem Abruf. Die rechtliche Einordnung folgt den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes, insbesondere § 5 Absatz 3 ArbZG. Ergänzend ermöglicht § 7 Absatz 2 Nummer 1 ArbZG tarifliche Abweichungen zum Ausgleich verkürzter Ruhezeiten. Rufbereitschaft setzt eine arbeitsvertragliche, tarifliche oder betriebliche Festlegung voraus. Die Verpflichtung zur Erreichbarkeit kann technische Mittel wie Telefon oder vergleichbare Kommunikationswege umfassen. Eine pauschale oder reduzierte Vergütung ist arbeitsrechtlich zulässig und regelmäßig vereinbart. Der Begriff begründet keine Verpflichtung zur Vergütung als volle Arbeitszeit. Abzugrenzen ist Rufbereitschaft vom Bereitschaftsdienst mit festgelegtem Aufenthaltsort. In der Praxis dient Rufbereitschaft der Sicherstellung kurzfristiger Einsatzfähigkeit außerhalb betrieblicher Regelarbeitszeiten.