Sozialpartner
In Kürze
Sozialpartner sind die kollektiv handelnden Akteure der Arbeitsbeziehungen. Sie gestalten Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Tarifverhandlungen.
Definition
Sozialpartner ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet die kollektiv handelnden Tarifvertragsparteien im System der kollektiven Arbeitsbeziehungen. Sozialpartner sind auf Arbeitnehmerseite die Gewerkschaften und auf Arbeitgeberseite die Arbeitgeberverbände oder einzelne Arbeitgeber. Sie handeln verbindliche Regelungen zu Arbeitsbedingungen, Entgelt und Arbeitszeit durch Tarifverträge aus. Voraussetzung ist die Koalitionsfähigkeit der beteiligten Organisationen nach den arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Die rechtliche Grundlage bildet Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz GG mit der Gewährleistung der Tarifautonomie. Sozialpartner wirken eigenverantwortlich ohne staatliche Weisungsbefugnis bei der Regelung des Arbeitslebens. Der Begriff Sozialpartner begründet keine Pflicht zur Kooperation über tarifliche Aufgaben hinaus. Er ist von betrieblichen Interessenvertretungen wie dem Betriebsrat klar abzugrenzen. In der Praxis prägen Sozialpartner die kollektive Ordnung von Arbeitsbedingungen und industriellen Beziehungen.