Tariföffnungsklausel
In Kürze
Tariföffnungsklausel erlaubt tarifvertraglich zugelassene Abweichungen von einzelnen Tarifnormen. Sie schafft einen geregelten Spielraum für ergänzende Regelungen auf anderer Ebene.
Definition
Tariföffnungsklausel ist ein arbeitsrechtliches Instrument. Sie bezeichnet eine im Tarifvertrag enthaltene Rechtsnorm, die abweichende Regelungen ausdrücklich zulässt. Tariföffnungsklausel liegt vor, wenn tarifliche Mindest- oder Rahmenbestimmungen durch andere Vereinbarungen modifiziert werden dürfen. Voraussetzung ist eine klare und eindeutige Gestattung im Tarifvertrag selbst. Zulässige Abweichungen können durch Betriebsvereinbarungen, ergänzende Tarifverträge oder individualvertragliche Regelungen erfolgen. Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus § 4 Absatz 3 Tarifvertragsgesetz (TVG). Tariföffnungsklausel hebt die zwingende Wirkung tariflicher Normen nur im eröffneten Umfang auf. Sie begründet keine allgemeine Befugnis zur Abweichung außerhalb der festgelegten Grenzen. Tariföffnungsklausel ist vom Günstigkeitsprinzip abzugrenzen, das ohne Öffnung nur begünstigende Abweichungen erlaubt. In der Praxis ermöglicht Tariföffnungsklausel betriebliche Anpassungen tariflicher Regelungen unter Wahrung tariflicher Steuerung.