TV-L
In Kürze
Der TV-L ist ein Tarifvertrag für Beschäftigte der Bundesländer. Er regelt Arbeitsbedingungen im öffentlichen Dienst der Länder.
Definition
TV-L ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Der TV-L regelt Arbeitsbedingungen, Entgeltstrukturen und Beschäftigungsverhältnisse für Arbeitnehmer der Bundesländer. Er gilt für Beschäftigte der Länder, soweit sie nicht vom Geltungsbereich ausgenommen sind. Voraussetzung ist ein tarifgebundenes Arbeitsverhältnis bei einem Land oder einer tarifgebundenen Einrichtung. Der TV-L enthält Regelungen zu Entgeltgruppen, Arbeitszeit, Urlaub und Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Vertragspartner sind die Tarifgemeinschaft deutscher Länder und die zuständigen Gewerkschaften. Rechtsgrundlage ist das Tarifvertragsgesetz (TVG) in Verbindung mit dem jeweiligen Arbeitsvertrag. Der TV-L begründet keinen Anspruch auf Verbeamtung oder beamtenrechtliche Stellung. Er ist vom Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Kommunen abzugrenzen. TV-L ist in der Praxis maßgeblich für Vergütung, Eingruppierung und Arbeitsbedingungen im Landesdienst.