Versorgungsausgleich
In Kürze
Der Versorgungsausgleich regelt die hälftige Aufteilung ehezeitlich erworbener Versorgungsanrechte bei Scheidung. Er dient der gleichmäßigen Zuordnung von Alters- und Invaliditätsversorgungen.
Definition
Versorgungsausgleich ist ein arbeitsrechtlicher Begriff mit familienrechtlicher Anknüpfung zur Verteilung ehezeitlicher Versorgungsanrechte. Er bezeichnet den gesetzlich angeordneten Ausgleich von während der Ehezeit erworbenen Anrechten auf Altersversorgung oder Erwerbsminderungsversorgung. Der Tatbestand liegt vor, wenn während der Ehezeit beider Ehegatten ausgleichsfähige Versorgungsanrechte begründet wurden. Maßgeblich sind dabei Anwartschaften, Ansprüche oder Aussichten, die einem Versorgungssystem rechtlich zugeordnet sind. Die Durchführung erfolgt grundsätzlich durch Teilung der Anrechte im jeweiligen Versorgungssystem zugunsten beider Ehegatten. Rechtsgrundlage ist das Versorgungsausgleichsgesetz, abgekürzt VersAusglG, insbesondere § 1 VersAusglG. Der Versorgungsausgleich begründet keinen eigenständigen Leistungsanspruch außerhalb des Scheidungsverfahrens. Vom Zugewinnausgleich ist der Versorgungsausgleich abzugrenzen, da unterschiedliche Vermögensgegenstände ausgeglichen werden. In der Praxis schafft der Versorgungsausgleich verbindliche Zuordnungen für betriebliche, gesetzliche und private Versorgungssysteme. Der Versorgungsausgleich wirkt statusbezogen und entfaltet Bindungswirkung für nachgelagerte leistungsrechtliche Entscheidungen.