Vollmacht
In Kürze
Vollmacht bezeichnet die rechtsgeschäftlich erteilte Befugnis zur Vertretung einer anderen Person. Sie ermöglicht wirksames Handeln gegenüber Dritten im fremden Namen.
Definition
Vollmacht ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Vollmacht bezeichnet die durch ein einseitiges Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht zur Vornahme rechtsgeschäftlicher Handlungen. Sie liegt vor, wenn eine Person eine andere rechtsverbindlich zur Vertretung gegenüber Dritten ermächtigt. Voraussetzung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Vollmachtgebers mit festgelegtem Umfang der Vertretungsmacht. Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus § 166 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Zusammenspiel mit den Vertretungsvorschriften. Vollmacht wirkt grundsätzlich unabhängig vom zugrunde liegenden Innenverhältnis zwischen den beteiligten Personen. Vollmacht begründet keine Verpflichtung zur Ausübung der Vertretungsmacht und keinen Anspruch auf Tätigwerden. Abzugrenzen ist Vollmacht vom zugrunde liegenden Auftrags oder Arbeitsverhältnis, das die interne Rechtsbeziehung regelt. In der Praxis ist Vollmacht insbesondere für arbeitsteilige Entscheidungs und Vertretungsstrukturen von Bedeutung.