Wahlvorstand
In Kürze
Der Wahlvorstand ist das gesetzlich vorgesehene Gremium zur Durchführung einer Betriebsratswahl. Er organisiert das Wahlverfahren und stellt dessen ordnungsgemäßen Ablauf sicher.
Definition
Der Wahlvorstand ist ein arbeitsrechtliches Instrument. Er ist das für Vorbereitung, Durchführung und Abschluss einer Betriebsratswahl zuständige betriebliche Gremium. Der Wahlvorstand besteht aus einer ungeraden Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer und handelt als Kollegialorgan. Seine Bildung setzt eine Bestellung durch den Betriebsrat, die Belegschaft oder das Arbeitsgericht voraus. Der Wahlvorstand erstellt das Wahlausschreiben, führt das Wählerverzeichnis und überwacht die Stimmabgabe. Die Aufgaben sind objektiv gesetzlich festgelegt und nicht dispositiv ausgestaltbar. Rechtsgrundlage ist § 18 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in Verbindung mit der Wahlordnung zum BetrVG. Der Wahlvorstand ist zur Neutralität, Geheimhaltung und ordnungsgemäßen Verfahrensdurchführung verpflichtet. Er begründet keine dauerhafte betriebliche Interessenvertretung. Vom Betriebsrat ist der Wahlvorstand als zeitlich begrenztes Wahlorgan abzugrenzen. In der betrieblichen Praxis sichert der Wahlvorstand die formelle Wirksamkeit der Betriebsratswahl.