Zeuge
In Kürze
Der Zeuge ist eine am Verfahren beteiligte Beweisperson. Er dient der Feststellung vergangener Tatsachen durch eigene Wahrnehmungen.
Definition
Zeuge ist ein rechtlicher Begriff. Er bezeichnet eine natürliche Person, die zu vergangenen Tatsachen aus eigener Wahrnehmung aussagt. Der Zeuge dient der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung durch Mitteilung wahrgenommener Umstände ohne rechtliche Bewertung. Tatbestandsvoraussetzung ist die Fähigkeit, Wahrnehmungen zu Tatsachen gemacht zu haben und diese mitteilen zu können. Die Aussage beschränkt sich auf Tatsachen und Zustände und umfasst keine Meinungen oder rechtlichen Schlussfolgerungen. Rechtsgrundlagen sind die Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere §§ 373 ff. ZPO, sowie die Strafprozessordnung (StPO), insbesondere §§ 48 ff. StPO. Der Zeuge unterliegt grundsätzlich einer Pflicht zum Erscheinen und zur wahrheitsgemäßen Aussage vor zuständigen Stellen. Der Begriff begründet keinen Anspruch auf Glaubhaftigkeit oder Beweiswert der Aussage. Er ist vom Sachverständigen abgegrenzt, da dieser fachliche Bewertungen und nicht eigene Wahrnehmungen mitteilt. Der Zeuge ist in der Praxis ein zentrales Beweismittel in gerichtlichen Verfahren.