Infrastruktur
In Kürze
Infrastruktur bezeichnet die grundlegenden Einrichtungen für gesellschaftliche und wirtschaftliche Funktionsfähigkeit. Sie umfasst technische und soziale Versorgungssysteme.
Definition
Infrastruktur ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er beschreibt die Gesamtheit dauerhaft bereitgestellter staatlicher oder privater Einrichtungen zur Sicherung wirtschaftlicher Abläufe. Die Infrastruktur umfasst technische Systeme wie Verkehr, Energie, Wasser, Entsorgung sowie Einrichtungen der Kommunikation. Sie erfasst zudem soziale Einrichtungen, die Bildung, Gesundheit, Verwaltung und soziale Teilhabe organisatorisch ermöglichen. Voraussetzung ist eine auf Dauer angelegte Ausstattung, die kollektive Nutzung erlaubt und grundlegende Versorgungsfunktionen erfüllt. Infrastruktur dient nicht individuellen Einzelinteressen, sondern der allgemeinen Funktionsfähigkeit gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Prozesse. Eine ausdrückliche gesetzliche Definition der Infrastruktur ist nicht erforderlich. Der Begriff begründet keinen individuellen Anspruch auf Errichtung oder Unterhaltung bestimmter Einrichtungen. Abzugrenzen ist Infrastruktur von betrieblichen Betriebsmitteln, die ausschließlich unternehmensinternen Produktionszwecken dienen. In der Praxis ist Infrastruktur ein wesentlicher Rahmenfaktor für Standortentscheidungen, Arbeitsorganisation und Beschäftigungsbedingungen.