Kaduzierung
In Kürze
Kaduzierung bezeichnet den gesetzlich geregelten Verlust eines Geschäftsanteils wegen ausstehender Einlageleistungen. Sie dient der Sicherstellung der Kapitalaufbringung bei Kapitalgesellschaften.
Definition
Kaduzierung ist ein gesellschaftsrechtliches Instrument. Kaduzierung bezeichnet den gesetzlich vorgesehenen Ausschluss eines Gesellschafters oder Aktionärs bei ausbleibender Kapitalleistung. Sie erfasst Fälle, in denen festgelegte Einlagen oder Nachschüsse trotz Fälligkeit nicht vollständig erbracht sind. Kaduzierung liegt vor, wenn nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzlich oder satzungsmäßig bestimmten Nachfrist der Verlust erklärt ist. Rechtsgrundlagen sind die §§ 21 ff. Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbHG) sowie §§ 63 ff. Aktiengesetz (Aktiengesetz – AktG). Die Erklärung bewirkt den Untergang aller mit dem Anteil verbundenen Mitgliedschaftsrechte und Nebenrechte. Bereits erbrachte Einzahlungen auf den Anteil fallen der Gesellschaft ohne Ausgleich zu. Eine vertragliche Abbedingung oder Abschwächung der gesetzlichen Rechtsfolgen ist unzulässig. Kaduzierung begründet keinen automatischen Erlass offener Einlageforderungen gegenüber dem ausgeschlossenen Beteiligten. Sie ist von der freiwilligen Übertragung eines Geschäftsanteils abzugrenzen, da sie zwangsweise erfolgt. In der gesellschaftsrechtlichen Praxis sichert Kaduzierung die ordnungsgemäße Kapitalausstattung von Kapitalgesellschaften.