Kammertermin
In Kürze
Kammertermin bezeichnet die streitentscheidende mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht. Er folgt regelmäßig auf die Güteverhandlung und dient der abschließenden gerichtlichen Entscheidung.
Definition
Kammertermin ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Er bezeichnet die mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht in vollständiger Kammerbesetzung. Der Kammertermin dient vorrangig der Entscheidung des anhängigen Rechtsstreits zwischen den Parteien. Zuständig ist die Kammer, bestehend aus einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter stammen jeweils aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Termin liegt vor, wenn die Sache nach erfolglosem Güteversuch zur streitigen Verhandlung bestimmt ist. Maßgeblich ist, dass Anträge gestellt, der Sach- und Streitstand erörtert und Entscheidungsreife geprüft werden. Rechtsgrundlage ist das Arbeitsgerichtsgesetz (Arbeitsgerichtsgesetz, ArbGG) als verfahrensrechtlicher Rahmen. Eine zwingende Verpflichtung zur vorherigen gütlichen Einigung besteht im Kammertermin nicht. Abzugrenzen ist der Kammertermin von der Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden ohne ehrenamtliche Richter. In der Praxis strukturiert der Kammertermin die richterliche Sachaufklärung, Beweisaufnahme und Urteilsfindung im Kündigungsschutzverfahren.